Verordnung Betreffend Die Juden Und Zigeuner

VERORDNUNG BETREFFEND DIE JUDEN UND ZIGEUNER, den 30. Mai 1941.
VERORDNUNG betreffend die Juden und Zigeuner.
Auf Grund der mir vom Oberbefehlshaber des Heeres erteilten Ermächtigung verordne ich was folgt:
I. Juden,
§ 1.
Jude im Sinne aller bereits erlassenen und noch zu erlassenden Verordnungen des Militärbefehlshabers in Serbien ist, wer von mindestens drei jüdischen Grosselternteilen abstammt.
Grosseltern gellen als Juden, wenn sie der Rasse nach volljüdisch sind oder der jüdischen Konfession angehören oder angehört haben.
Den Juden gleichgestellt werden jüdische Mischlinge mit einem oder zwei jüdischen Grosselternteilen, die nach dem 5. April 1941 einer jüdischen Religionsgemeinschaft angehört haben oder beigetreten sind.
Ebenso werden Juden gleichgestellt diejenigen jüdischen Mischlinge, die mit einer Jüdin verhei¬rate! sind oder die Ehe mit einer Jüdin eingehen.
§ 2.
Die Juden haben sich hinnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Verordnung bei den serbischen polizeilichen Meldeämtern, in deren Bezirk sie ihren Wohnsilz oder Aufenthalt haben, zur Eintragung in die Jtidenregisler zu melden. Die Anmeldung durch den Haushaltsvorstand genügt für die ganze Familie.
§ 3. Die Juden unterliegen einer Kennzeichungspflicht. Sie haben am linken Oberarm eine gelbe Armbinde mit dem Aufdruck „Jude" zu tragen.
§ 4.
Juden können nicht Träger eines öffentlichen Amtes sein. Die Entfernung aus den Ämtern hat durch die serbischen Behörden umgehend zu erfolgen.
§ 5.
Juden dürfen zum Beruf des Rechtsanwalts, Arztes, Zahnarztes, Tierarztes und Apothekers nicht zugelassen werden.
Zur Zeit zugelassene jüdische Rechtsan¬wälte dürfen vor Gericht oder Behörden nicht mehr auftreten.
Jüdischen Ärzten und Zahnärzten wird die Tätigkeit untersagt, soweit es sich nicht um Behandlung von Juden handelt. Am Eingang der Praxisräume ist auf die jüdische Abstammung und das Verbot der Behandlung von Nichtjuden hinzuweisen.
Jüdischen Tierärzten und Apothekern wird die Tätigkeit untersagt.
§ 6.
Zum Wiederaufbau der durch den Krieg entstandenen Schäden besieht für alle Juden beiderlei Geschlechts im Alter von 14 bis 60 Jahren Arbeitszwang.
Über den Einsatz der Juden entscheiden die zuständigen örtlichen Kreiskommandanturen oder die von dem Militärbefehlshaber in Serbien bestimmten Dienststellen.
§ 7.
Juden ist der Besuch von Theatern. Kinos, Unterhaltungsstätten aller Art, öffentlichen Badeanstalten, Sportplätzen und öffentlichen Märkten verboten.
Der Besuch von Gaststätten ist Juden ebenfalls verboten,soweit nicht bestimmte Gaststätten durch den Militärbefeblshaber in Serbien für den Besuch von Juden zugelassen werden. Diese Gaststätten sind besonders zu kennzeichnen.
§ 8. Juden dürfen nicht Inhaber von Bildungs- oder Unterhaltungsstätten sein oder in ihnen beschädigt werden.
§ 9.
Juden, die aus dem besetzten serbischen Gebiet geflohen sind, ist die Rückkehr in dieses verboten,
Kein Jude darf ohne Genehmigung der für seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Kreiskommandanlur seinen derzeitigen Aufenthaltsort verlassen.
Jeder Jude muss sich von 20 bis 6 Uhr in seiner Wohnung aufhalten.
§ 10.
Alle im Eigentum oder Besitz von Juden befindlichen Rundfunkgeräte sind sofort über die für ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Bürgermeistereien bei den Kreiskommandanturen anzumelden.
§ 11.
Die Juden und Ehegatten von Juden haben das in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Vermögen mit Angabe, wo sich dieses Vermögen befindet, binnen zehn tagen nach Bekanntgabe dieser Verordnung über die für ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Bürgermeistereien bei den Kretskommandanturen anzumelden.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfü¬gung über das Vermögen ist verboten, Rechtsgeschäfte, die dieser Bestimmung entgegen vorgenommen werden, sind nichtig. Ausgenommen von diesem Verbot sind Ausgaben für die zum notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Lebensmittel.
§ 12.
Jüdische wirtschaftliche Unternehmungen oder solche Unternehmungen, die nachdem S.April 1941 noch jüdisch gewesen sind, sind bis zum 15. Juni 1941 bei den zuständigen Kreiskommandanturen anzumelden. Zuständig ist die Kreiskommandantitr, in deren Bezirk natürliche Personen ihren Wohnsitz, juristische Personen ihren Sitz haben. Dies gilt auch für jüdische wirtschaftliche Unternehmungen mit dem Sitz ausserhalb des besetzten Gebietes für den im besetzten Gebiet betriebenen Teil des Unter¬nehmens.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Namen, Sitz und Eigentümer oder Pachter des Unternehmens unter Hervorhebung der Umstände, auf Grund deren das Unternehmen jüdisch ist oder nach dem 5. April 41 noch jüdisch gewesen ist;
b) bei Unternehmen, die nicht mehr jüdisch sind, die Vorgänge, durch welche die Voraussetzungen weggefallen sind;
c) die Art des Unternehmens nach den gebändelten oder hergestellten oder verwalteten Gütern unter Hervorhebung des Hauptgegenstandes;
d) Zweigniederlassungen, Werkstätten und Nebenbetriebe;
e) den Umsatz nach der letzten Umsatzsteuererklärung;
f) den Wert des Warenlagers, der vorhan¬denen Rohstoffvorräte, der verwaltcteten Grund¬stücke und Gelder.
§ 13.
Wirtschaftliches Unternehmen im Sinne die¬ser Verordnung ist jedes Unternehmen mit dem Ziele, sich an der Güfererzeugung, der Güter¬verarbeitung, dem Güterumtausch und der Güterverwaltuug selbständig zu beteiligen, ohne Rücksicht auf die Rechtsform des Unter¬nehmens und ohne Rücksicht auf die Eintragung in ein Register. Es gehören dazu mich Banken, Versicherungen und Büros der Notare, das Amt des Wcchselmaklers und Grundstücksgesellschaften.
Jüdisch ist ein Unternehmen, wenn die Eigentümer oder Pächter
a) Juden sind oder
b) Gesellschaften sind, bei denen ein Gesellschafter Jude ist oder
c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, bei denen mehr als ein Drittel der Gesellschafter Juden oder mehr als ein Drittel der Anteile in den Händen jüdischer Gesellschalter sind oder bei denen ein Geschäftsführer Jude ist oder mehr als ein Driltel des Aufsichlsrals Juden sind oder
d) Aktiengesellschaften sind, bei denen der Voisitzende des Verwaltungsrats oder ein bei¬geordneter Verwalter oder mehr als ein Driltel des Verwaltungsrats Juden sind.
Ein Unternehmen kann durch Entscheid des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft in Serbien als jüdisch erklärt werden, wenn es überwiegend unter jüdischem Einfluss steht.
§ 14.
Alle jüdischen wirtschaftlichen Unternehmen, sowie alle juristischen Personen, die nicht wirtschaftliche Unternehmen sind und mehr als ein Drittel Juden unter den Mitgliedern oder in der Leitung haben, haben bis zum 15. Juni 1941 bei den zuständigen Kreiskommandanturen anzumelden:
die ihnen gehörigen oder verpfändeten Aktien, Gesellschaftsanteile,
stillen Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen und Darlehen an wirtschaftlichen Unternehmen,
ferner ihre Grundstücke und Rechte an Grundstücken.
Zuständig für die Entgegennahme der An¬meldung ist die Kreiskommandantur, in deren Bezirk das von der Beteiligung betroffene Unternehmen seinen Sitz hat oder in deren Bezirk das betroffene oder belastete Grundstück liegt.
§ 15.
Rechtsgeschäfte aus der Zeit nach dem 5. April 1941, durch die über das Vermögen der in § 11 und 14 genannten Personen verfügt worden ist, können von dem Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft In Serbien für nichtig erklärt werden.

§ 16.
Für jüdische wirtschaftliche Unternehmen kann ein kommissarischer Verwalter bestellt werden. Auf ihn sind die Vorschriften der Geschäftsführungsverordnung. (Verordnungsblatt Nr. 2, Seite 19) entsprechend anzuwenden.
Bis zur Bestellung eines kommissarischen Verwalters ist der Leiter verpflichtet, die Geschäfte ordnungsgemäss zu verwalten.
§ 17.
Die Kreiskommandanturen können anordnen, dass ihnen von den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden, in denen mehrere Juden wohnen, ein Jude benannt wird, dem die Durchführung von Massnahmen übertragen werden kann.

II. Zigeuner,
§ 18.
Zigeuner werden den Juden gleichgestellt. Für sie gellen die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
§ 19.
Zigeuner ist, wer von mindestens drei der Rasse nach zigeunerischen Grosselternteifen abstammt.
Den Zigeunern werden gleichgestelt zigeu¬nerische Mischlinge, die von einem oder zwei zigeunerischen Grosselterntcilen abstammen und mit einer Zigeunerin verheiratet sind oder mit einer Zigeunerin die Ehe eingehen.
§ 20.
Die für die Kenntlichmachung von Zigeunern zu tragenden Armbinden müssen ebenfalls von gelber farbe sein und die Aufschrift „Zigeuner“ tragen.
Die Zigeuner werden auf Grund der Meldung in Zigeunerlisten eingetragen.

III. Aufgaben der serbischen Behörden:
§ 21.
Die serbischen Behörden sind für die Durch¬führung der in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen verantwortlich.

IV. Strafbestimmung.
§ 22.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Todesstrafe erkannt werden.
Belgrad, den 30. Mai 1941.
Der Militärbefehlshaber in Serbien.
(Staatsdrukerei – Belgrad)

Unless otherwise stated, the content of this page is licensed under Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 License